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Wärmepumpenbau Redmann - AGB


Redmann Wärmepumpenbau - wir bauen Ihre Wärmepumpe


(Stand 30.08.2007) - PDF (90KB)

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Lieferverträge mit Redmann Wärmepumpen einschließlich Beratungen und
Zusatzleistungen. Ergänzend gelten, soweit in den nachstehenden Bedingungen nichts anderes oder abweichendes bestimmt ist, die Regelungen
des BGB neben den individuellen Vereinbarungen.

2. Entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht
anerkannt. Stillschweigend gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Falle als Zustimmung. Insbesondere stellt
das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den allgemeinen Geschäftsbindungen des Abnehmers dar.

3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vert ragsänderungen.
Abweichungen von den und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.

4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande. Werden Aufträge zur
Kreditversicherung angemeldet und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so haben wir das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Abnehmer irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht haben wir auch dann, wenn nach
Vertragsabschluss festgestellt wird, dass der Abnehmer nicht kreditwürdig ist. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Abnehmer Zahlung vor
Produktionsbeginn leistet.

5. Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt uns vorbehalten. Dritten,
ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns sämtl iche
Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Abnehmers
und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

6. Soweit im Folgenden von „Kaufleuten’" gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen.
a)Kaufleute i. S. d. Handelsrechts, die im Rahmen ihrer Handelsbetriebe tätig werden.
b)juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c)öffentlich-rechtliche Sondervermögen.


II. Herstellung von Liefergegenständen nach Angaben des Abnehmers

Sind die Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden die Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der
Zeichnungen oder Angaben des Abnehmers erstellt. Für die Arbeiten nach Zeichnungen und Berechnungen des Bestellers übernehmen wir keine
Haftung. Aufmaße auf der Baustelle werden nicht von uns genommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Werden Konstruktionsunterlagen und
Stücklisten dem Abnehmer zur Prüfung übersandt, gehen Fehler, die bei dieser Prüfung entstehen oder übersehen werden, nicht zu unseren Lasten.


III. Lieferung

1. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Baustelle unabgeladen.

2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.

3. Die Anlieferung schließt eine Endladezeit von höchsten zwei Stunden je Fahrzeug ein. Wartezeiten oder längere Endladezeiten, die von nicht von
uns zu vertreten sind, sind nach dem Stundensatz besonders zu vergüten, welche sich aus der Preisliste der Zusatz- und Nebenleisten ergibt. Der
Käufer hat dafür zu sorgen, dass seine Baustelle ohne Gefahr für die von uns eingesetzten Transportfahrzeuge zu erreichen ist. Etwaige, durch das
Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf
Weisungen des Abnehmers den fahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.

4. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferungen aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer
unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

5. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung, insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeugs. Zu
Teillieferungen sind wir berechtigt. Bestimmt der Abnehmer eine besondere Versandart, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

6. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind und Mängel unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Ansprüche stehen dem Abnehmer wegen Schäden nur zu, wenn diese unverzüglich bei Abnahme/Abholung schriftlich bei uns
angezeigt und bestätigt wurden.

7. Der Abnehmer hat bei der Anlieferung der Ware bestehende Schäden (auch Transportschäden) und Mängel unverzüglich einzuwenden und auf
dem Lieferschein zu vermerken. Ansprüche gegen uns stehen ihm nur dann zu, wenn die Schäden oder Mängel auf dem Liefer - bzw.
Empfangsschein unter genauer Positionseingabe, Stückzahl und Abmessungen ausgeführt sind. Die Gefahr der Verschlechterung und/oder
Beschädigung der Lieferung trägt beim und nach Abladen der Abnehmer.


IV. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug

1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen
Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder in einem für uns arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns
unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist oder Terminüberschreitung verursacht wird.
Wir werden den Abnehmer über die in Absatz 1 genannten Umstände unverzüglich informieren.
Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung für den
Abnehmer unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
Der Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann uns der Abnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des
Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch eine schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Gegenüber Kaufleuten i. S. v.
Ziffer 6 beschränkt sich der Ersatz des Verzugsschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf
maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-) Lieferungen. Bei Lieferzeitüberschreitungen um bis zu eine Stunde sind Schadenersatzansprüche
auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften ferner dann nicht, wenn die Lieferverzögerungen auf Umständen beruhen, die wir oder
unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z. B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle usw.). Für den Fall, dass
Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerungen in Anspruch genommen werden könnten, treten wir schon jetzt etwaige Ansprüche an diese
Dritten an den Abnehmer ab.

4. Bestellte Liefergegenstände sind in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen nach Produktionsfreigabe abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist
sind wir berechtigt, ihre Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. Im übrigen sind wir berechtigt, eine Lagergebühr von 0,5 % pro Woche ab
angefangener 5. Lagerwoche, bezogen auf den Kaufpreis, zu erheben. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abnahme der Liefergegenstände wird
dadurch nicht aufgehoben.


V. Gefahrtragung

Bei Versendung auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der
Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer über. Bei Lieferungen frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr bis
dorthin.


VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise frei
Baustelle unabgeladen.
Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Im übrigen wird der Inhalt der von
uns für vereinbarte Preise zu erbringenden Leistungen durch die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste näher bestimmt.

2. Bei Änderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse haben wir Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Lohn-, Material-
und sonstigen Kostensteigerungen, wenn die Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind.

3. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird.

4. Rechnungen sind, wenn nicht gesondert vereinbart, mit Vorkasse ohne Abzug zahlbar.

5. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

6. Sämtliche offen stehende Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder
Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen Zug um Zug gegen Lieferung zu fordern.

7. Wir sind berechtigt, von Kaufleuten i. S. v. Ziffer 6 vom Fälligkeitstag an zu zahlende Kreditkosten, mindestens aber von 1 % über dem
Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Bei Verzug des Abnehmers sind wir berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

8. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeübt werden. Der Abnehmer
verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes auf früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung.


VII. Sicherungsrechte

1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gegen den Abnehmer,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

2. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

3. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermieten oder weiter zu
veräußern. sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Sicherungsrechte wirksam begründet werden. Uns steht das Recht zu,
den gewährten verlängerten Eigentumsvorbehalt zu widerrufen. Danach sind wir berechtigt, die noch nicht bezahlten und besicherten
Liefergegenstände, als unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände einzuziehen. Dazu bedarf es nicht der Kündigung des Vertrages.

4. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung zur Sicherung der Erfüllung sämtliche – auch künftig entstehender –
Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, auch alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf
oder Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Materials mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen
diese Abtretung an.

5. Werdern Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten und erwirbt der
Abnehmer hierfür Forderungen, die er für seine Leistungen erhält, so tritt er bereits jetzt diese Ansprüche mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem
Rest ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt entsprechendes für die
Saldoforderung. Wir nehmen diese Abtretung an.

6. Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, uns die für die
Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderliche Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

7. Wir sind auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe unserer
Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Der „Wert der Lieferung" im Sinne der vorstehenden Vorschriften entspricht dem in der
jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Preis zzgl. 20 %.

8. Unsere vorstehend genannten Sicherungsrechte werden durch Teilzahlungen Dritter an den Abnehmer auf die abgetretenen Ansprüche, auch
durch Zahlungen auf Abschlagsrechnungen, nicht berührt, die Sicherungsrechte setzten sich an dem jeweiligen Restanspruch des Abnehmers nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in voller Höhe fort.

9. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige
Pfändungen, die auf betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.


VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten
Regelung der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Die Verjährungsfrist für die Gewährleitung beträgt sechs Monate. Bei Lieferung an Abnehmer, die die Liefergegenstände im Rahmen eines
Werkvertrages einbauen oder aufstellen, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung zwei Jahre.

3. Unwesentliche Abweisungen von einem Muster, die sich z. B. durch die Verwendung von Naturprodukten ergeben, können nicht beanstandet
werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Wir übernehmen keine
Gewähr für Wolkenfreiheit und Farbgleichheit.

4. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich,
dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen
zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die uns hierdurch entstehenden Mehrbelastungen sind vom Abnehmer zu tragen.

5. Offensichtliche Mängel müssen binnen zehn Tagen schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

6. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen.

7. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Nicht sachgemäße Ins tallation
bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.

8. Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb einer angemessenen Zeit entweder nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz l iefern. Für
Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngl iche Lieferung. Schlagen Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten
Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung oder Wandlung verlangen.

9. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen hinausgehende Ansprüche (z. B.
Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Ersatzlieferungen usw.) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.

10. Fehlt der gelieferten Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Abnehmer mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Ersatz von Mangelfolgeschäden kann er nur verlangen, wenn das Vorhandensein der Eigenschaft schriftlich zugesichert und für den
Fall ihres Fehlens eine Haftung für Mangelfolgeschäden schriftlich übernommen worden ist.

11. Im übrigen werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung aus Delikt oder
Verletzung nebenvertraglicher Pflichten /(z. B. Beratung bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten bzw.
Wartungserfordernisse usw.), soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Die Haftung wird weiterhin der Höhe nach
beschränkt, auf typischerweise bei Lieferverträgen über Wärmepumpen zu erwartende Schäden. Darüber hinaus wird die Haftung der Höhe nach
begrenzt auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung.


IX. Übertragung des Liefervertrages

1. Wir sind berechtigt, die Lieferverträge ganz oder teilweise auf andere Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Eine
ausdrückliche Anzeige der Übertragung des Auftrages bedarf es nicht. Diese wird ersetzt durch die tatsächliche Lieferung sowie die Erteilung der
Rechnung über die Liefergegenstände. Zahlungen auf derartige Rechnungen erfolgen auch mit befreiender Wirkungen uns gegenüber . Wir haften in
diesem Falle neben den Firmen, auf die die Übertragung erfolgt ist in gleicher Weise, als hätten wir selbst den Auftrag durchgeführt. Soweit die
Geschäftsbindungen der Fa. Redmann Wärmepumpen von anderen Firmen verwendet werden, gilt entsprechendes.


X. Anwendbares Recht und Vertragssprache

1. Es gilt ausschlie0lich deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht beeinträchtigt.

3. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Redmann Wärmepumpen.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel - und
Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen wird Stendal als Gerichtsstand vereinbart.

3. Stendal ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Redmann Wärmepumpen
©2012 Redmann Wärmepumpen, D-29413 Diesdorf, OT Abbendorf Nr. 12
Tel.: +49 (0)3902/939832, Fax: +49 (0)3902/9397944, Email: info[at]waermepumpenbau[dot]de, Webprogrammierung: SYLSCH GmbH